Kreative Leistungen im Messebau verdienen den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie ein Werbejingle, eine Plakatwerbung oder ein Spielzeugzug aus Holz. Bislang bestand für Unternehmen im Messebau kaum eine Chance, Ansprüche wegen „Ideenklaus“ geltend zu machen. Jetzt liegt ein Vergleich vor, der die Urheberrechte in der Messebranche weiter stärkt. Der Gastautor Dr. Heralt Hug, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei CMS Hasche Sigle, hat an dem beschriebenen Verfahren vor dem LG München I als Prozessbevollmächtigter des beteiligten Messebauers mitgewirkt.
In der Werbe-, Marketing- oder Designbranche werden Aufträge häufig nur nach einer entsprechenden Präsentation des Auftragnehmers vergeben. Dies gilt auch für den Messebau, der eine Art Schnittmenge der zuvor genannten Branchen bildet. Von Messebauern werden nicht nur wirtschaftliche Eckdaten für ihr Angebot erwartet, sondern auch bereits die verkörperte Idee für ihren Bau, das heißt insbesondere die Visualisierung des entworfenen Messestandes in Plänen bzw. 3-D-Modellen. Das wiederum bedeutet einen erheblichen Arbeitsaufwand von mehreren Tagen und damit verbundene Kosten. In den seltensten Fällen werden von den potentiellen Auftraggebern hierfür sogenannte Pitch-Honorare bezahlt. Es ist das Wesen von Präsentationen, dass nicht jede zum Erfolg führt und die aufgewandte Arbeit für die Präsentation eine verlorene Investition ist. Aber immer häufiger erleben Kreative, dass sie den Auftrag nach ihrer Präsentation nicht bekommen, ihre verkörperte Idee aber vom Auftraggeber dennoch genutzt wird, indem er sie entweder selbst oder durch Dritte umsetzen lässt.
Bis vor kurzem bestand hier für Unternehmen, die architektonisch ansprechende Messebauten entwerfen, kaum eine Chance, wegen dieses „Ideenklaus“, oder korrekter wegen dieser unberechtigten Leistungsübernahme, Ansprüche geltend zu machen. Denn im Bereich der Architektur und Baukunst war zwar stets anerkannt, dass Bauwerke und Entwürfe von solchen als Werke der angewandten Kunst bzw. der Baukunst grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG genießen. Anders als bei übrigen Werken, wie z. B. Musikjingles oder Werbeslogans, genügte für einen urheberrechtlichen Schutz aber noch nicht die sogenannte „kleine Münze“ – durch eine geringe geistige Schöpfungshöhe –, sondern es war erforderlich, dass die Gestaltung des Bauwerks über die „Lösung einer fachgebundenen technischen Anfrage“ hinausgeht (BGH, GRUR 1980, 853 – Architektenwechsel). Deshalb genossen z. B. Architekten eines „gewöhnlichen“ Einfamilienhauses für ihre Pläne keinen Urheberrechtsschutz. Gleiches galt bisher für Architekten bzw. Unternehmen und ihre Pläne von Messebauten. Hier ließen die technischen Vorgaben und Gesetzmäßigkeiten nach Auffassung der Gerichte grundsätzlich keinen Raum für einen Gestaltungsspielraum des Architekten, der einen Schutz rechtfertigte.
Geänderte Rechtsprechung für Werke der angewandten Kunst
In seiner Entscheidung „Geburtstagszug“, die eine als Geburtstagsgeschenk gedachte und aus Holz gefertigte Spielzeug-Lokomotive mit mehreren Wagons zum Gegenstand hatte, hat der BGH die bisherige Rechtsprechung zu einer erhöhten Schöpfungshöhe für Werke der angewandten Kunst – über die „kleine Münze“ hinaus – jedoch aufgegeben und festgestellt, dass auch bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Schutzfähigkeit zu stellen sind als bei anderen geistigen Werken (BGH, GRUR 2014, 175 – Geburtstagszug). Auch bei diesen Werken, d. h. also auch für Messebauten, gilt daher, dass es für einen urheberrechtlichen Schutz ausreicht, wenn in Bezug auf das zu beurteilende Werk die für Kunst empfänglichen und mit der Kunstanschauung einigermaßen vertrauten Verkehrskreise – und hierzu zählen auch die Richter, die solche Fälle zu beurteilen haben – von einer künstlerischen Leistung ausgehen.
So sah das OLG Nürnberg für eine Bundesliga-Stecktabelle die Anordnung der Tabellenplätze, die Farbgebung und die Hintergrundabbildung bereits als ausreichend für einen urheberrechtlichen Schutz an (OLG Nürnberg, GRUR 2014, 1199). Das OLG Köln bejahte einen urheberrechtlichen Schutz für eine Urne, die mit einem speziellen Motiv bedruckt war (OLG Köln, ZUM-RD 2015, 383). Das OLG Frankfurt am Main gewährte einem nach einem bestimmten Prinzip gestalteten Tapetenmuster einen urheberrechtlichen Schutz (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RS 2015, 15366).
Anwendung dieser geänderten Rechtsprechung auf Messebauten
Diese gesetzten Anforderungen für den Schutz geistiger Leistungen übernahm jüngst das OLG München explizit für Bauwerke, konkret für die Innengestaltung einer Restaurant-Kette. Die Innengestaltung zeichnete sich durch einen dunklen Farbton der Möblierung in Kontrast zu hellen, deckenhohen Birkenstämmen, die im gesamt Raum verteilt waren, aus. Es ist davon auszugehen, dass dieses Design unter der alten Rechtslage – vor dem Geburtstagszug – keinen urheberrechtlichen Schutz genossen hätte. Nachdem das LG München I die Klage der Designerin auf Zahlung einer Nachvergütung folglich noch abgewiesen hatte (LG München I, Urteil vom 23.09.2015 – 37 O 23550/14), kam es in der zweiten Instanz zu einem Vergleich, der der Designerin für die Nutzung dieses Designs eine erhebliche Nachvergütung gewährte. Dass die von der Designerin entworfene Innengestaltung urheberrechtlichen Schutz genießt, war die Grundlage für den Vergleich.
Zusammenfassend kommt es für den Schutz von Messebauten deshalb ebenfalls darauf an, ob die Gestaltungsleistung über eine reine technische Umsetzung hinausgeht und gewisse ästhetische Momente beinhaltet.
Genau eine solche – ästhetische – Gestaltungsleistung reklamierte ein Messebauer jüngst vor dem LG München I für sich. Es handelte sich um die Entwurfspläne eines Messestandes für eine Uhrenmesse. Die wesentlichen Gestaltungselemente waren dabei eine vertikale Teilung der Außenansicht des Standes in einen oberen und einen unteren Bereich, wobei der obere Bereich für eine großflächige Fotowerbung verwendet wurde und der untere Bereich weiß war. Die untere Fläche war zudem durch mehrere gläserne Vitrinen, in die nach außen dreidimen-sional wirkende Stelen eingebaut waren, unterbrochen.
Für diesen präsentierten Entwurf bekam der Messebauer vom Aussteller keinen Zuschlag.
Der Aussteller gab einem anderen Unternehmen den Auftrag. Dabei wurden die wesentlichen Gestaltungselemente des Entwurfs des Messebauers jedoch übernommen. Der Messebauer klagte daher unter Bezugnahme auf die „Geburtstagszug“-Entscheidung des BGH auf Unterlassung und Schadenersatz. Im Ergebnis mit Erfolg, denn das LG München I (Az.: 7 O 9597/16)* erteilte den Parteien des Rechtsstreits einen schriftlichen Hinweis, in dem es den vorgetragenen Gestal-tungselementen des Messestandes „schöpferische Qualität“ zusprach und einen Vergleich dahin gehend vorschlug, dass der Aussteller dem Messebauer für die unberechtigte Übernahme dieser Gestaltungselemente Schadenersatz leisten muss und sich zudem verpflichtet, diese Gestaltungs-elemente künftig nicht mehr zu verwenden. Der Aussteller stimmte diesem Vergleich letztendlich zu.
Fazit
Dieser Hinweis des LG München I und der daraufhin auf Vorschlag des Gerichts abgeschlossene Vergleich stärken weiter die Rechtsposition einer ganzen Branche und helfen, der Unsitte des „Ideenklaus“ im Messebau einen Riegel vorzuschieben. Kreative Leistungen im Messebau verdienen den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie ein Werbejingle, eine Plakatwerbung oder ein Spielzeugzug aus Holz.
Gastautor
Dr. Heralt Hug ist Partner der Wirtschaftskanzlei CMS Hasche Sigle. Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz hat er sich auf die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung von Unternehmen im Wettbewerbs-, Marken-, Urheber- und Medienrecht spezialisiert. Der Fokus liegt dabei auf den rechtlichen Entwicklungen des E-Commerce und der Neuen Medien. Über besonderes Branchen-Know-how verfügt er für Konsumgüterproduzenten, Designer, Medien, Unternehmen der Reise- und Unterhaltungsbranche sowie Softwarehersteller. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Dr. Heralt Hug Dozent an der Brandenburgischen Technischen Universität im Presse- und Medienrecht. Er ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen und Referent zu rechtlichen Themen der neuen Medien und des gewerblichen Rechtsschutzes.
Foto: Klaus-Uwe Gerhardt/pixelio